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EU legt neue Rückstandshöchstgehalte fest

EU legt neue Rückstandshöchstgehalte für BAC und DDAC in Lebens- und Futtelmittel fest.

 Ab dem 12.November 2014 gelten spezifische Rückstandshöchstgehalte für
BAC (C8, C10, C12, C14, C16, C18) und DDAC (C8, C10, C12) in Lebens- und Futtermittel.
Durch eine Änderung im Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurde ein Rückstandshöchstgehalt von je 0,1 mg/kg für alle Warenarten (gemäß Anhang I) festgelegt.
Der bisher gültige Schwellenwert für die Verkehrsfähigkeit von 0,5 mg/kg wird nach einer  Übergangsfrist  von neun Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung mit Wirkung zum 12.August 2015 aufgehoben. 




Das bedeutet, dass noch bis zum 11. August 2015 für DDAC und BAC die Schwellenwerte für die Verkehrsfähigkeit in Höhe von 0,5 mg/kg gelten und anzuwenden sind. Gleiches gilt für verarbeitete Erzeugnisse, welche vor dem 12. August 2015 hergestellt werden . Die neu festgelegten Rückstandshöchstgehalte gelten nach Inkrafttreten zunächst für einen Zeitraum von fünf Jahren und sollen bis zum 31. Dezember 2019 erneut überprüft werden.
Für den sicheren Nachweis, dass in Lebens- und Futtermittel sich keine Rückstände von BAC und DDAC befinden, bietet die LUFA-Nord-West Untersuchung mit niedrigen Nachweisgrenzen (< 0,01 mg/kg) an.

Es befinden sich noch weitere Biozide im Untersuchungsangebot. Auf Anfrage können auch neue Biozide aufgenommen werden, bitte kontaktieren Sie uns.

 

Ansprechpartner

Dr. Wedi, Philipp

Laborbereichsleiter Organische Chemie

Finkenborner Weg 1 a
31787 Hameln

Tel.: +49 5151 9871-18
Mobil: +49 171 4763 313
E-Mail: Philipp.Wedi~lufa-nord-west.de